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Für einen Urlaubsaufenthalt auf den Seychellen genügt
die Besuchsgenehmigung (Visitor's Permit), die grundsätzlich jeder
Besucher kostenlos und ohne Visaformalitäten bei der Einreise erhält,
wenn keine schwerwiegenden Gründe bestehen, die Einreise zu verweigern
und der Besucher
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Inhaber eines bis zum Ende des
geplanten Aufenthalt gültigen Reisepasses oder eines sonstigen
von einem anerkannten Staat ausgestellten, offiziellen
Reisedokuments (dazu zählen auch auch vorläufige Reisepässe,
Ausländerpässe und Kinderpässe
mit
Lichtbild!)
ist und |
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eine Unterkunft für die ersten 3
Nächte nachweisen kann, |
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ein gültiges Ticket für die Rück-
oder Weiterreise besitzt und |
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nachweislich über ausreichende
Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthaltes verfügt. |
Die Besuchserlaubnis ist längstens
für einen Monat gültig. Innerhalb dieses Zeitraums kann
die Gültigkeitsdauer auf drei Monate verlängert werden. Weitere
Verlängerungen von jeweils höchstens drei Monaten sind bis zu einer
Gesamtdauer (gerechnet ab Einreise) von einem Jahr möglich. Alle
Verlängerungen müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums beantragt
werden. Innerhalb der ersten drei Monate ist die Verlängerung kostenlos;
für alle folgenden Verlängerungen ist eine Gebühr von
SR 1.000,00 zu zahlen. Die Besuchsgenehmigung
berechtigt nicht zu einer Erwerbstätigkeit. Die
Genehmigung kann entzogen werden, wenn der Besucher gegen die
Bedingungen für ihre Erteilung verstößt. Beabsichtigt der Besucher,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sollte zuerst eine
Arbeitserlaubnis beantragen (siehe unten). Es ist aber auch
möglich mit einem Besuchervisum einzureisen und innerhalb von 4 Wochen
eine auf längere Zeit ausgestellte Aufenthalts- und Arbeitgenehmigung zu
beantragen.
Eine Aufenthaltsgenehmigung (Residence
Permit) wird solchen Personen erteilt, die beabsichtigen, sich länger
als drei Monate auf den Seychellen aufzuhalten, gegen deren Aufenthalt
keine schwerwiegenden Einwände bestehen, die nachweislich über
ausreichend wirtschaftliche Mittel zur Finanzierung des geplanten
Aufenthaltes verfügen und die
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familiäre oder häusliche Bindungen zu den Seychellen haben,
oder
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besondere Beiträge zum
wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Leben der Seychellen
leisten.
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Die Aufenthaltsgenehmigung gilt auch für Angehörige,
die in ihr aufgeführt sind. Für die Bearbeitung des Antrages ist eine
Gebühr von SR 500,-- und für die Genehmigung selbst
eine Gebühr von SR 10 000,-- zu entrichten. Die
Aufenthaltsgenehmigung berechtigt nicht zu einer Erwerbstätigkeit.
Die Genehmigung verliert u.a. ihre Gültigkeit, wenn ihr Inhaber
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die Seychellen für einen Zeitraum
von mehr als sechs Monaten verläßt, ohne den Director of
Immigration von der Absicht zu unterrichten, auf die Seychellen
zurückzukehren, oder
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gegen die Bedingungen für die
Erteilung der Genehmigung oder gegen geltende Gesetze verstößt.
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Ehegatten oder minderjährige Kinder eines Bürgers der
Seychellen können auf dessen Antrag gegen eine Gebühr von SR 100,-- eine
Angehörigengenehmigung (Dependant's Permit) erhalten, die sie ebenfalls
zum Aufenthalt auf den Seychellen, nicht jedoch zur Erwerbstätigkeit
berechtigt.
Die Arbeitsgenehmigung (Gainful
Occupation Permit) erlaubt einer Person, die nicht Bürger der Republik
Seychellen ist einer Erwerbstätigkeit auf den Seychellen nachzugehen,
sei es selbständig oder als Beschäftigter eines Unternehmens oder einer
Organisation. Der Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung muß
mindestens zehn Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn gestellt werden.
Es ist nicht gestattet, in das Land einzureisen mit der Absicht, dort
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne vorher eine Arbeitsgenehmigung
erhalten zu haben. Den Antrag kann entweder die Person stellen, die die
Arbeit ausüben will oder ihr potentieller Arbeitgeber. Bei der
Bearbeitung des Antrages werden u. a. folgende Kriterien in Erwägung
gezogen:
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Charakter, Reputation und
Gesundheit des Antragstellers/der zu beschäftigenden Person,
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ihre berufliche oder technische Qualifikation,
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ihre finanziellen Mittel, |
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die Möglichkeit, die gleiche
Arbeit von Personen ausführen zu lassen, die sich bereits im
Land aufhalten, |
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der Schutz von Interessen vor
Ort, |
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der wirtschaftliche oder soziale
Nutzen der Tätigkeit für die Seychellen. |
Bei Antragstellung wird eine Bearbeitungsgebühr von SR
600,-- fällig. Wird die Genehmigung erteilt, sind für jeweils 30 Tage
ihrer Gültigkeit SR 1 500,-- zu entrichten bis zur Dauer von 180 Tagen
und SR 10 000,-- für die Dauer von einem Jahr. Außerdem ist eine
Sicherheit zu hinterlegen, und gegebenenfalls ist der Arbeitsvertag
vorzuweisen. Die Genehmigung ist an den Arbeitgeber und die Tätigkeit
gebunden, für die der Antrag gestellt wurde. Eine Arbeitsgenehmigung
erlaubt auch den Angehörigen des Inhabers (soweit sie in der
Arbeitgenehmigung namentlich aufgeführt sind), bei dem Familienmitglied
mit Arbeitgenehmigung für die Dauer der Arbeitsgenehmigung bei ihm auf
den Seychellen zu wohnen.
Antragsformulare für die oben genannten Genehmigungen
(Permits) können bezogen werden bei:
Department of
Internal Affairs, Immigration Division, Independence House, Victoria
, Mahé , Republic of
Seychelles , Telefon (+248) 61 11 00, Telefax (+248) 22 50
35.
Alle in diesem Text
enthaltenen Informationen (insbesondere auch die Höhe der Gebührensätze)
werden nach bestem Wissen weitergegeben, jedoch kann für ihre
Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.
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Wenn Sie einen Besucher von den Seychellen
erwarten:
Ihr Gast von den Seychellen benötigt zur
Einreise in die Staaten des Schengener Abkommens (einschl.
Bundesrepublik Deutschland) ein Visum, das auf den Seychellen in der
Botschaft Frankreichs (Ambassade de France, Immeuble Arpent Vert, Mont
Fleuri, Mahé, Seychelles, Telefon +248 - 22 45 23, Telefax +248 - 22 52
48) ausgestellt wird.
Bei der Antragstellung muss der Besucher ein
Rückflugticket vorweisen sowie eine von Ihnen unterzeichnete „
Verpflichtungserklärung“ («Déclaration de prise en charge»),
die Sie vorab in Deutschland ausfüllen und Ihrem Besucher übersenden
müssen. Hierin verpflichtet sich der europäische Gastgeber für eventuell
anfallende Kosten (.), „nach § 84 des Ausländergesetzes die Kosten für
den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes die
Kosten für die Ausreise “ (z.B. im Falle einer Abschiebung) Ihres Gastes
oder sonstiger von ihm verursachter Kosten (Krankenhaus, Arztbesuche,
Zahlungsbescheide..) in voller Höhe für die Dauer des Aufenthaltes zu
tragen. Die Verpflichtung umfaßt die Erstattung sämtlicher öffentlicher
Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit
Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei
Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.
Sie erhalten das Formular bei der
zuständigen Ausländerbehörde (z.B. Landratsamt,
Kreisverwaltung o.ä.). Bitte erkundigen Sie sich telefonisch, welche
Unterlagen von Ihnen im Übrigen benötigt werden (z.B. Personalausweis,
Verdienst- bzw. Lohnbescheinigung Ihres Arbeitgebers,
betriebswirtschaftliche Auswertung bei Selbstständigen, Mietvertrag für
die Wohnung in der der Seychellois leben soll usw....). Für die
Verpflichtungserklärung muß eine Verwaltungsgebühr (ca. 25 Euro)
entrichtet werden..
Um das Risiko dieser für den Seychellois
von Ihnen zu übernehmenden Bürgschaft zu mindern, gibt es die
Möglichkeit, eine sogenannte „Incoming-Versicherung“
(Reise-Versicherung für ausländische Besucher in der Bundesrepublik
Deutschland) abzuschließen. Diese Versicherung wird zum Beispiel von
einigen Automobilclubs angeboten. Ein Beispiel für die Prämien einer
solchen Versicherung, die abhängig ist von der Aufenthaltsdauer:
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Prämien |
bis 15 Tage |
bis 3 Monate |
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Haftpflicht-Versicherung |
(ca.) 15,-- Euro |
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Krankenversicherung |
(ca.) 25,-- Euro |
(ca). 80,-- Euro |
Alle Angaben
ohne Gewähr.
Kosten und Bedingungen
können von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein. |